Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen (§ 465 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 69/25
Datum
18.03.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR69.25.0
Quelle
Der Angeklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 10.10.2024. Streitpunkt war, ob von der gesetzlichen Kostenverteilung nach § 465 StPO abgewichen werden durfte. Der BGH verwirft die Beschwerde, da die Kostenentscheidung gesetzeskonform ist und die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die eingeholten Gutachten dienten jedenfalls auch der Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung eines Urteils ist zu bestätigen, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben des § 465 Abs. 1 StPO entspricht.

2

Von der gesetzlichen Kostenverteilung nach § 465 StPO kann nur nach Maßgabe des § 465 Abs. 2 StPO abgewichen werden; hierfür sind besondere, in § 465 Abs. 2 StPO genannte Voraussetzungen erforderlich.

3

Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt, soweit die im Verfahren eingeholten Gutachten jedenfalls auch der Aufklärung der Tat und der Überführung des Angeklagten dienen.

4

Das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein hindert die Verwertung von Gutachten nicht, wenn diese Gutachten zur Klärung des Explosionsgeschehens und des Verletzungsbildes beitragen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Urteil

vorgehend LG Saarbrücken, 10. Oktober 2024, Az: 1 Ks 13/24

nachgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Urteil

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, weil die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Denn die Gutachten zum Explosionsgeschehen und zum Verletzungsbild dienten jedenfalls auch der Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten.

BartelFritscheArnoldi
Wenskevon Schmettau
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