Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einziehung dahingehend geändert, dass Angeklagter als Gesamtschuldner haftet

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 67/23
Datum
08.03.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:080323B6STR67.23.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Streitgegenstand war insbesondere die Einziehungsentscheidung als strafrechtliche Nebenfolge. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt damit die Verurteilung, ändert jedoch die Einziehung dahingehend, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.

2

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung über strafrechtliche Nebenfolgen (insbesondere Einziehung) in rechtlicher Hinsicht ändern, auch wenn die Hauptentscheidung in der Sache aufrechterhalten wird.

3

Die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung kann Bestandteil der Einziehungsentscheidung sein, sofern die rechtliche Würdigung dies rechtfertigt.

4

Wird die Revision verworfen, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. November 2022, Az: 6 KLs 955 Js 160094/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi

Revision verworfen; Einziehung dahingehend geändert, dass Angeklagter als Gesamtschuldner haftet — Themis