BGH: Verwertbarkeit von EncroChat-Erkenntnissen in Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 639/21
- Datum
- 08.02.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Erkenntnisse aus der Überwachung der Kommunikation über ausländische Krypto‑Messengerdienste können im deutschen Strafverfahren verwertbar sein, sofern ihre Erhebung und Weitergabe mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist.
Die Herkunft von Beweismitteln bei internationaler Zusammenarbeit begründet allein kein allgemeines Verwertungsverbot; maßgeblich sind die Umstände der Gewinnung und die Verteidigungsmöglichkeiten zur Überprüfung der Beweismittel.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die formellen Voraussetzungen oder die erforderliche Substantiierung nicht erfüllt sind.
Bei erfolgloser Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 23. Juli 2021, Az: 18 KLs 36/21 (1)
nachgehend BVerfG, 9. August 2023, Az: 2 BvR 558/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau