Revision verworfen; Urteilsformel berichtigt: Besitz nicht geringer Menge Betäubungsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 604/23
- Datum
- 22.02.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:220224B6STR604.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine zulässigen und substanziierten Rechtsrügen enthält, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel berichtigen, soweit sich aus den Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt.
Bei Unterliegen in einem Rechtsmittelverfahren trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels.
Eine Berichtigung der Urteilsformel dient der zutreffenden rechtlichen Erfassung des festgestellten Sachverhalts und kann unabhängig von einer inhaltlichen Neubewertung der bereits getroffenen Feststellungen erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 22. August 2023, Az: 16 KLs 4/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau