Revision verworfen; Schuldspruch wegen geänderter Gesetzesüberschrift redaktionell geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 585/23
- Datum
- 10.01.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:100124B6STR585.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwischenzeitliche Änderung der Gesetzesfassung, insbesondere der gesetzlichen Überschrift, kann eine redaktionelle Änderung des Schuldspruchs nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO rechtfertigen.
Das Revisionsgericht kann die Bezeichnung der verurteilten Taten entsprechend der geänderten gesetzlichen Übersrift anpassen, ohne damit die materielle Bewertung der Tat anzutasten.
Zur Übersichtlichkeit kann das Revisionsgericht auf eine gesonderte Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit verzichten, wenn dies der Klarheit der Entscheidungsformel dient.
Bei Zurückweisung bzw. Verwerfung der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 24. Juli 2023, Az: KLs 402 Js 21198/22 jug
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen,
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen,
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in elf Fällen,
der Herstellung jugendpornographischer Schriften in 16 Fällen,
der Herstellung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen,
des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie
des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes schuldig.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern, weil sich die Gesetzesfassung und damit die für die Bezeichnung der Tat zu verwendende gesetzliche Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) geändert hat. Der Senat sieht aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich der abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23; vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 397/23).
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Wenske | von Schmettau |