Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 234.000 € berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 566/23
- Datum
- 22.02.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:220224B6STR566.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler oder entscheidungserheblichen Verfahrensmängel feststellt, die eine Abänderung des Urteils rechtfertigen würden.
Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch berichtigen und den Wert der einzuziehenden Taterträge festlegen, soweit sich hierfür aus den Feststellungen der Vorinstanz oder der Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine tragfähige Grundlage ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Berichtigung des Tenors zur Feststellung eines konkreten Einziehungsbetrags ist zulässig, wenn der Betrag aus den Unterlagen hinreichend bestimmbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 16. August 2023, Az: 1 KLs 29/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 234.000 Euro einzuziehen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau