Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 558/23
Datum
24.01.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:240124B6STR558.23.1
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) nach Verurteilung wegen Betäubungsmittelstraftaten. Der BGH gibt der Verfahrensrüge statt und hebt das Urteil insoweit auf. Bei einer 30-tägigen Hauptverhandlung beträgt die Absetzungsfrist elf Wochen; das unterschriebene Urteil wurde erst nach Fristablauf in die Akten aufgenommen. Mangels Anhaltspunkten für ein Hindernis nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO begründet die Überschreitung einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), weshalb die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Absetzung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bemisst sich nach der Dauer der Hauptverhandlung; bei einer 30-tägigen Hauptverhandlung beträgt sie elf Wochen.

2

Die Absetzungsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils; eine unterzeichnete Urteilsurkunde, die erst nach Ablauf der Frist zu den Akten gelangt, führt zur Fristüberschreitung, sofern kein entschuldigendes Hindernis gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt.

3

Die Überschreitung der Absetzungsfrist ohne entschuldigendes Hindernis begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

4

Erhebt die Revision wegen Überschreitung der Absetzungsfrist eine begründete Verfahrensrüge, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 14. Juli 2023, Az: 33 KLs 17/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist.

2

Die Frist zur Absetzung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beträgt elf Wochen, wenn die Hauptverhandlung – wie hier – 30 Tage gedauert hat (vgl. KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 275 Rn. 44). Nachdem das Urteil am 14. Juli 2023 (Freitag) verkündet worden war, lief die Frist am 29. September 2023 ab (vgl. zur Berechnung KK-StPO/Greger, aaO Rn. 46). Das unterschriebene Urteil gelangte erst am 2. Oktober 2023 und damit verspätet zu den Akten. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer an der Einhaltung der Frist im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert war, sind nicht ersichtlich. Die Fristüberschreitung begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO).

FeilckeWenskeArnoldi
TiemannFritsche
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