Revision: Ergänzung der Einziehung und Zuordnung der Gesamtschuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 55/26
- Datum
- 14.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR55.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ergänzen, soweit dies zur konkreten Festlegung der Haftung der Beteiligten erforderlich ist.
Eine Ergänzung des Einziehungs-Ausspruchs kann sich auch auf nicht revidierende Mitangeklagte erstrecken, wenn die Zuordnung der Gesamtschuld im Revisionsverfahren festgestellt werden kann.
Eine teilweise stattgegebene Revision führt nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Urteils; weitergehende Rügen können im Übrigen als unbegründet verworfen werden.
Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel ist dem unterlegenen Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. April 2026, Az: 6 StR 55/26, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 2. Oktober 2025, Az: 21 KLs 354 Js 31319/24 (2)
nachgehend BGH, 14. April 2026, Az: 6 StR 55/26, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2026 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten B. und Ay. betrifft, dahin ergänzt, dass als Gesamtschuldner haften
a) der Angeklagte in Höhe von 700 Euro,
b) die Mitangeklagte B. in Höhe von 450 Euro und
c) die Mitangeklagte Ay. in Höhe von 200 Euro.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
von Schmettau RiBGH Wenske istdienstlich verhindertzu signieren. Fritsche von Schmettau RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. von Schmettau Schuster