Revision gegen Urteil verworfen; Einziehungssumme auf 50.500 € korrigiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 544/22
- Datum
- 24.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:240123B6STR544.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn das Rechtsmittel substantiierte Angriffspunkte gegen das Urteil aufweist; fehlt es daran, wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Revisionsgerichtshof kann die Einziehungsentscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren ändern, wenn die Berechnung oder Feststellung des einzuziehenden Wertes fehlerhaft ist.
Bei gemeinsamer Tatausführung ist für die Bemessung der Einziehung auf die tatsächlich erhaltenen Zahlungen der Beteiligten abzustellen; pauschale oder falsche Annahmen sind zu korrigieren.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterlegenen Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 19. Oktober 2022, Az: 33 KLs 7/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.500 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 25.250 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der einzuziehende Betrag war um 500 Euro zu reduzieren, weil der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten A. drei Kilogramm Kokain eingeführt und dafür unter Berücksichtigung des Maßstabs des Landgerichts nur 1.500 Euro und nicht – wie der Berechnung zugrundegelegt – 2.000 Euro erhalten hat.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau