Revision verworfen – Teilfreispruch entfällt; Rechtsmittelkosten auferlegt (BGH, 6 StR 53/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 53/23
- Datum
- 21.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR53.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision eines Angeklagten vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, bleibt das angefochtene Urteil im Kern bestehen.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einzelne Entscheidungsbestandteile, etwa einen Teilfreispruch, entfallen lassen und die hierzugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung aufheben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich vom unterlegenen Beschwerdeführer zu tragen.
Dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstehende notwendige Auslagen sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 28. September 2022, Az: 70 KLs 7/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. September 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfallen der Teilfreispruch und die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 3 StR 360/04; vom 5. März 2015 – 3 StR 517/14).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann Wenske Arnoldi