Revision verworfen – niedrige Gesamtfreiheitsstrafe benachteiligt Angeklagten nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 520/22
- Datum
- 25.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:250123B6STR520.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine auf Rechtsfehler gestützten Gründe vorträgt, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die bloße Unnachvollziehbarkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelstrafen begründet nicht von vornherein eine Benachteiligung des Angeklagten; es ist darzulegen, dass dadurch ein konkreter rechtlicher Nachteil entstanden ist.
Für eine erfolgreiche Revision gegen strafzumessungsrechtliche Entscheidungen bedarf es einer substantiierten Darlegung, inwiefern die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft vorgegangen ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 21. September 2022, Az: 201 KLs 3/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. September 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht aus den verhängten 17 Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr eine nicht nachvollziehbar niedrige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten gebildet hat.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi