Revision verworfen; Einziehungsausspruch um Haftung als Gesamtschuldner ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 508/23
- Datum
- 15.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:151123B6STR508.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden rechtlichen Anknüpfungspunkte für eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils liefert.
Ein Einziehungsausspruch kann vom Revisionsgericht ergänzt werden; hierzu gehört auch die Feststellung der Haftung des Verurteilten als Gesamtschuldner, soweit die Ergänzung durch die Antragsschrift gestützt ist.
Werden Rechtsmittel verworfen, hat regelmäßig der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ergänzung des Tenors hinsichtlich der Einziehung richtet sich nach den rechtlich tragfähigen und entscheidungserheblichen Ausführungen, die vom Generalbundesanwalt geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 17. August 2023, Az: 46 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. August 2023 wird verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi