Revisionen gegen LG Cottbus wegen Strafzumessung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 492/22
- Datum
- 04.04.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR492.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Rechtsfehler das Urteil in seinen wesentlichen Dispositionen nicht berühren.
Eine fehlerhafte Annahme, Untersuchungshaft wirke als solche strafmildernd, begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn sie das für die Strafhöhe maßgebliche Gewicht verändert.
Rechtsfehler sind unbeachtlich, wenn sie nach Gesamtwürdigung des Urteils keine entscheidungserhebliche Auswirkung haben.
Bei Zurückweisung der Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Cottbus, 14. Juni 2022, Az: 21 KLs 13/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht „die erlittene Untersuchungshaft“ als solche jeweils rechtsfehlerhaft strafmildernd gewertet hat (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 742 mwN).
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau