Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einziehung des Messers (Asservat 1.3) abgesehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 476/23
Datum
30.11.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:301123B6STR476.23.0
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau‑Roßlau eingelegt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch von der Anordnung der Einziehung des Messers (Asservat 1.3) ab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Weitere tatsächliche und rechtliche Ausführungen ergeben sich aus der Urteilsbegründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen.

2

Das Revisionsgericht kann zugleich von der Anordnung der Einziehung eines beweglichen Gegenstands (z.B. Messer als Asservat) absehen.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat zudem die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 10. Mai 2023, Az: 2 Ks 115 Js 17622/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers − Asservat 1.3 – abgesehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi

Revision verworfen; Einziehung des Messers (Asservat 1.3) abgesehen — Themis