Revision verworfen; Senat nimmt Hauptverhandlungsprotokoll nach § 274 StPO von Amts wegen zur Kenntnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 470/23
- Datum
- 15.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:151123B6STR470.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nicht bereits deshalb unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt wurde.
Der Revisionssenat kann das Hauptverhandlungsprotokoll zu Beweiszwecken von Amts wegen zur Kenntnis nehmen; § 274 StPO begründet insoweit eine Prüfungsbefugnis des Gerichts.
Fehlt das Hauptverhandlungsprotokoll, entbindet dies den Revisionssenat nicht von der materiellen Prüfung der vorgetragenen Verfahrensrügen, soweit die Akten eine Entscheidungserhebung ermöglichen.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 3. Juli 2023, Az: 1 KLs 37/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi