Revision verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 46/23
- Datum
- 07.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR46.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlichen Fehler im angefochtenen Urteil erkennt, die eine Sachverhaltsaufklärung oder Rechtsanwendung zu Gunsten des Revisionsführers erfordern.
Das Revisionsgericht kann von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen absehen.
Eine Erstreckung einer Revisionsentscheidung nach § 357 StPO auf eine nicht revidierende Mitangeklagte scheidet aus, wenn die Änderung der Einziehungsentscheidung auf einer Verfahrensbeschränkung beruht.
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 27. Juni 2022, Az: 21 KLs 14/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12 Rn. 58 zu § 154a StPO; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau