Revision verworfen; Einziehungsbezeichnung auf „Samsung Galaxy S5 Mini“ berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 462/23
- Datum
- 09.01.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR462.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kann Gegenstände erfassen, die im Eigentum des Täters stehen und bei der Tat verwendet wurden.
Errichtungen oder Entscheidungen über die Einziehung sind berichtigt werden, wenn die tatsächliche Zuordnung des eingezogenen Gegenstands zum Tatgeschehen feststeht und lediglich die Bezeichnung unrichtig ist.
Die Revision ist abzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz aufzeigt.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels; den Nebenklägern sind im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 4. Mai 2023, Az: 22 Ks 5/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass die Bezeichnung des eingezogenen Handys statt „Samsung Galaxy S21“ richtig „Samsung Galaxy S5 Mini“ lautet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Einziehungsanordnung war zu berichtigen. Das Landgericht wollte neben dem Handy Samsung Galaxy XCover das ebenfalls im Eigentum des Angeklagten stehende und bei der Tat genutzte Handy Samsung Galaxy S5 Mini nach § 74 Abs. 1 StGB einziehen.
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Wenske | von Schmettau |