Revision verworfen; Aufrechterhaltung der Einziehung eines Messers entfällt (§ 75 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 454/22
- Datum
- 29.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR454.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Hinweise auf entscheidungserhebliche Rechtsfehler darlegt.
Mit der Rechtskraft eines Urteils, das die Einziehung eines Tatmittels anordnet, geht das Eigentum an dem Tatmittel gemäß § 75 Abs. 1 StGB auf den Staat über.
Ist durch den Eigentumsübergang auf den Staat die Vollziehung der Einziehung bereits eingetreten, entfällt die Notwendigkeit, die Einziehungsanordnung weiterhin gesondert aufrechtzuerhalten.
Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 13. Juli 2022, Az: 8 KLS (611 Js 23197/18)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021 angeordneten Einziehung eines Messers bedurfte es nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).
Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi