Treffer
BGH Beschluss

PKH für Adhäsionsklägerin in der Revision bewilligt und Beiordnung der Nebenklagevertreterin

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 42/26
Datum
15.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150426B6STR42.26.0
Quelle
Die Adhäsionsklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz; der BGH bewilligt diese ohne Ratenzahlung und ordnet Rechtsanwältin G. bei. Das Gericht betont, dass PKH jeweils instanzbezogen zu beantragen ist und eine Bezugnahme auf zuvor abgegebene Vermögensangaben genügen kann, wenn keine Änderungen vorliegen. Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind für die PKH-Entscheidung nicht zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Strafsachen wirkt nur für die jeweilige Instanz; für die Revisionsinstanz ist deshalb gesondert Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 ZPO).

2

Bei Antragstellung für eine höhere Instanz kann die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ausreichen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben; die erneute Vorlage des Vordrucks ist dann entbehrlich (§ 117 Abs. 4 ZPO).

3

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz sind die materiellen Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags nicht zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4

Ist der Adhäsionskläger bereits in der Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist diesem bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz der Auftrag zuzuordnen; eine Beiordnung des bisherigen Nebenklagevertreters ist insbesondere geboten, wenn der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend LG Stendal, 5. November 2025, Az: 503 KLs 24/24

Tenor

Der Adhäsionsklägerin wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin G. aus G. beigeordnet.

Gründe

1

Eine Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz wirkt, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48/20 mwN).

2

Im Antrag der Adhäsionsklägerin vom 21. November 2025 ist auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH aaO). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.

3

Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Adhäsionsklägerin ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin G. beizuordnen, weil diese der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin bestellt ist (vgl. BGH aaO) und der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18, Rn. 2).

von SchmettauArnoldiSchuster
FritscheDietsch
PKH für Adhäsionsklägerin in der Revision bewilligt und Beiordnung der Nebenklagevertreterin — Themis