Revisionen der Nebenkläger gegen Urteil wegen Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 392/22
- Datum
- 14.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR392.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ist die Revision in der Sache nicht begründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Der BGH prüft sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit von Revisionen und kann unterschiedliche Teile eines Revisionsbegehrens verschieden beurteilen.
Bei Verwerfung der Revision können dem Unterlegenen die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 28. April 2022, Az: 6 Ks 3/21
Tenor
Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi