Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Adhäsions-/Entschädigungsentscheidungen nicht unter §55 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 388/22
Datum
15.11.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:151122B6STR388.22.0
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Zentral war, ob Adhäsions- und Entschädigungsentscheidungen bei der Aufrechterhaltung des Urteils im Revisionsverfahren beizubehalten sind. Der Senat bemerkt, dass diese Entscheidungen nicht zu den in §55 Abs.2 StGB genannten Rechtsfolgen gehören, weshalb ihre Aufrechterhaltung nicht erforderlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verwurf der Revision hat der Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2

Adhäsionsentscheidungen gehören nicht zu den in §55 Abs.2 StGB aufgeführten Rechtsfolgen und müssen im Revisionsverfahren nicht zwingend aufrechterhalten werden.

3

Entschädigungsentscheidungen sind keine in §55 Abs.2 StGB genannten Rechtsfolgen und bedürfen daher nicht der Aufrechterhaltung im Revisionsbeschluss.

4

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 4. April 2022, Az: 6 KLs 12/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Des Aufrechterhaltens der Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 hätte es nicht bedurft, weil es sich dabei nicht um in § 55 Abs. 2 StGB aufgeführte Rechtsfolgen handelt.

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi

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