Revision verworfen – Adhäsions-/Entschädigungsentscheidungen nicht unter §55 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 388/22
- Datum
- 15.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:151122B6STR388.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verwurf der Revision hat der Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Adhäsionsentscheidungen gehören nicht zu den in §55 Abs.2 StGB aufgeführten Rechtsfolgen und müssen im Revisionsverfahren nicht zwingend aufrechterhalten werden.
Entschädigungsentscheidungen sind keine in §55 Abs.2 StGB genannten Rechtsfolgen und bedürfen daher nicht der Aufrechterhaltung im Revisionsbeschluss.
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 4. April 2022, Az: 6 KLs 12/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Des Aufrechterhaltens der Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Halle vom 4. April 2022 hätte es nicht bedurft, weil es sich dabei nicht um in § 55 Abs. 2 StGB aufgeführte Rechtsfolgen handelt.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi