Revision verworfen; Adhäsionsentscheidung ergänzt, im Übrigen von Entscheidung abgesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 360/22
- Datum
- 04.10.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:041022B6STR360.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision des Angeklagten verworfen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in der Sache aufrechterhalten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens kann das Revisionsgericht dem Angeklagten auferlegen, wenn seine Revision verworfen wird.
Das Revisionsgericht kann die Adhäsionsentscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergänzen und im Übrigen von einer Entscheidung absehen.
Dem Neben‑ und Adhäsionskläger können im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen sowie besondere Kosten des Adhäsionsverfahrens zugerechnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. April 2022, Az: 16 KLs 107 Js 1450/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27. April 2022 wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau