Revision gegen Urteil des LG Schwerin verworfen (6 StR 349/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 349/22
- Datum
- 15.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:151122B6STR349.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen rechtsfehlerhaften Aufhebungs- oder Abänderungsgrund darstellen.
Der Unterliegende im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Verfahrensrüge, mit der die Verwertung einer Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter beanstandet werden soll, muss ausdrücklich erhoben werden; wird sie nicht vorgebracht, bleibt sie unberücksichtigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Schwerin, 23. Februar 2022, Az: 33 KLs 17/21 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Eine Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung der Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter beanstandet wird, ist nicht erhoben.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi