Revision verworfen; bedingte Verfahrensrüge zur SkyECC‑Kommunikation unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 335/23
- Datum
- 10.07.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR335.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Bedingte Verfahrensrügen sind unzulässig; die Erhebung einer Verfahrensrüge unter der auflösenden Bedingung macht sie unzulässig (Bedingungsfeindlichkeit).
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; bloße Verweise auf vorgelegte Protokolle genügen insoweit nicht ohne substantiierte Darlegungen.
Eine Verfahrensrüge, die erst für den Fall erhoben wird, dass ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot nicht durchdringt und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten, entspricht nicht den Anforderungen an die Verfahrensrüge und ist unzulässig.
Der Senat kann eine Revision als unbegründet verwerfen, wenn die Begründung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO trägt und die Vorbringen des Revisionführers demgegenüber nicht durchgreifen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 14. März 2023, Az: 96 KLs 16/22
nachgehend BGH, 16. Dezember 2024, Az: 6 StR 335/23, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. März 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass in die Hauptverhandlung eingeführte Protokolle über ausgewertete Kommunikation mittels SkyECC vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien, ist die Verfahrensrüge schon unzulässig. Denn sie sollte erhoben werden, wenn ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot betreffend die „Kommunikation mit SkyECC“ nicht durchdringt „und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten“. Die Erhebung von Verfahrensrügen ist allerdings bedingungsfeindlich; ein Verstoß hiergegen bewirkt die Unzulässigkeit der bedingten Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom 27. Juli 2006 – 1 StR 147/06; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 36; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 20).
Feilcke Wenske Fritsche RinBGH von Schmettauist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Arnoldi Feilcke
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| Wenske | RinBGH von Schmettau ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | Feilcke |