Revision verworfen; Adhäsionsausspruch ergänzt, insoweit Entscheidung abgesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 33/24
- Datum
- 21.03.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR33.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Das Revisionsgericht kann den Adhäsionsausspruch in der Revisionsinstanz ergänzen und insoweit anordnen, dass von einer Entscheidung abgesehen wird.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie durch das Adhäsionsverfahren entstandene Kosten sind vomjenigen zu tragen, dessen Rechtsmittel verworfen wird; dem Adhäsionskläger sind in der Revisionsinstanz entstandene notwendige Auslagen zu erstatten.
Bei der Ergänzung des Adhäsionsausspruchs können frühere Beschlüsse des BGH herangezogen werden, die die Rücksichtnahme auf zivilrechtliche Nebenforderungen im Revisionsverfahren regeln.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 7. September 2023, Az: 501 KLs 10/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 413/21; vom 27. Januar 2021 – 6 StR 439/20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi