Abgelehnte PKH mit Beiordnung für Nebenklägerin im Revisionsverfahren (§397a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 327/22
- Datum
- 11.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR327.22.1
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass die Antragstellerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies unzumutbar ist.
Bei ausschließlich vom Angeklagten eingelegter und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeter Revision sowie bei nicht besonders schwieriger Sach- und Rechtslage ist in der Regel nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin auf Beiordnung von Prozessbeistand angewiesen ist.
Die vorrangige Bestellung eines anwaltschaftlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn deren spezifische Voraussetzungen vorliegen; fehlen diese, ist eine Beiordnung ausgeschlossen.
Alter oder familiäre Beziehung zur verfahrensbeteiligten Person begründen allein regelmäßig keine Unzumutbarkeit der Selbstvertretung; hierfür sind konkrete, entscheidungserhebliche Gründe erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 4. Mai 2022, Az: 5 KLs 6/22
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin S. vom 7. September 2022, ihr für das Revisionsverfahren „ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. “ zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist – auch unter Berücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten – nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351 [dort nicht abgedruckt]; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 163/20; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 171/21; KK-StPO/Allgayer, 9. Auflage, § 397a Rn. 16).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltschaftlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.
| Sander | |