Revision verworfen; Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 291/23
- Datum
- 01.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR291.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler aufzeigen.
Wird die Revision verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist nicht in der Revisionsentscheidung zu regeln, sondern im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.
Der Revisionssenat kann ergänzende Hinweise zur Vollstreckung geben und auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur verweisen, soweit dies die Entscheidung nicht über den Revisionsentscheidungsgegenstand hinaus ausdehnt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neuruppin, 20. Januar 2023, Az: 13 KLs 25/22
nachgehend BGH, 29. November 2023, Az: 6 StR 291/23, Beschluss
nachgehend LG Neuruppin, 15. Juli 2024, Az: 13 KLs 25/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Über eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1994 – 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 40; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16).
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi