Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 291/23
Datum
01.11.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR291.23.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler aufzeigen.

2

Wird die Revision verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist nicht in der Revisionsentscheidung zu regeln, sondern im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.

4

Der Revisionssenat kann ergänzende Hinweise zur Vollstreckung geben und auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur verweisen, soweit dies die Entscheidung nicht über den Revisionsentscheidungsgegenstand hinaus ausdehnt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 20. Januar 2023, Az: 13 KLs 25/22

nachgehend BGH, 29. November 2023, Az: 6 StR 291/23, Beschluss

nachgehend LG Neuruppin, 15. Juli 2024, Az: 13 KLs 25/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Über eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1994 – 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 40; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16).

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi

Revision verworfen; Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren — Themis