Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil verworfen; Kostenentscheidung und Hinweis zur §224-Qualifikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 283/23
Datum
24.08.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240823B6STR283.23.0
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. März 2023 als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt wird, dass das Landgericht die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten wird verworfen, wenn der Bundesgerichtshof keine rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fehler feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.

2

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Die Verneinung einer strafverschärfenden Qualifikation durch das Tatgericht benachteiligt den Angeklagten nicht, soweit hierdurch keine nachteiligen Rechtsfolgen oder eine Verfahrensnahteil entstehen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Neubrandenburg, 2. März 2023, Az: 23 Ks 37/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als nicht verwirklicht angesehen hat.

Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau

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