Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Falles nach §154 StPO und Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 28/24
- Datum
- 21.03.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR28.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist möglich und führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in dem betreffenden Fall.
Die Einstellung nach §154 Abs.2 StPO bewirkt gemäß §354 Abs.1 StPO die Änderung des Urteils und den Wegfall der im eingestellten Fall verhängten Strafe.
Bei teilweisem Erfolg der Revision ist der Teilerfolg nach §349 Abs.4 StPO festzustellen; insoweit ist das Rechtsmittel stattgegeben, im Übrigen bleibt die Revision unbegründet (§349 Abs.2 StPO).
Wird ein Verfahren in einem Fall nach §154 Abs.2 StPO eingestellt, trägt die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. November 2023, Az: JKI KLs 311 Js 33020/22 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2023 wird
a) das Verfahren im Fall B.I.4 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall B.I.4 hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe zur Folge, lässt aber mit Blick auf die verbleibenden fünf Freiheitsstrafen den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt.
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