Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen wegen Rechenfehlers reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 278/23
- Datum
- 28.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR278.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision als unbegründet verwerfen und zugleich die der Verurteilung nachfolgende Einziehungsentscheidung wegen erkennbarer Rechenfehler berichtigen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen erfordert eine konkrete, rechnerisch nachvollziehbare Festsetzung des einziehungsfähigen Betrags.
Findet das Revisionsgericht einen Rechenfehler in der Festsetzung des Einziehungsbetrags, so ist es zur Korrektur des Betrags befugt statt zur vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterlegenen Revisionsführer zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 22. Dezember 2022, Az: 13 KLs 167/22 (1)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen – wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers – lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander RiBGH Dr. Tiemann istkrankheitsbedingt an derUnterschrift gehindert.Sander Wenske Fritsche Arnoldi