Revision verworfen; Adhäsionsausspruch ergänzt und insoweit von Entscheidung abgesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 270/23
- Datum
- 25.07.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:250723B6STR270.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel in der Sache keine begründeten Angriffspunkte gegen das Urteil aufweist.
Der Revisionssenat kann den Adhäsionsausspruch im Revisionsverfahren ergänzen und — gestützt auf die vorgebrachten Gründe — insoweit von einer Entscheidung absehen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen; hierzu gehören auch die ihm durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers.
Besondere Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz sind vom unterliegenden Rechtsmittelsteller zu tragen, wenn sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 270/23, Beschluss
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 17. Januar 2023, Az: 2 Ks 111 Js 7366/21
nachgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 270/23, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen; das Urteil wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi