Revision verworfen; Einziehungsentscheidung ergänzt – Angeklagter als Gesamtschuldner
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 268/23
- Datum
- 12.07.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:120723B6STR268.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Rügen konkreter Rechtsfehler darlegt.
Das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung ergänzen, soweit dies zur vollständigen und rechtsfehlerfreien Regelung der Vermögensabschöpfung erforderlich ist.
Eine ergänzende Einziehungsentscheidung kann vorsehen, dass der Verurteilte als Gesamtschuldner für eingezogene Ansprüche haftet.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 1. Februar 2023, Az: 4 KLs 12/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi