Revision gegen LG-Urteil abgewiesen – Einziehung von Taterträgen bleibt trotz Additionsfehler bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 184/23
- Datum
- 16.05.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:160523B6STR184.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine für die Rechtsfolge erheblichen Rechtsfehler in der Urteilsbegründung oder Rechtsanwendung feststellt.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt wirksam, wenn die zur Bemessung herangezogenen Beträge dem Zusammenhang der Urteilsgründe klar zu entnehmen sind.
Ein rechnerischer Fehler bei der Addition durch die Vorinstanz begründet keinen Revisionsgrund, soweit der zutreffende Betrag aus den Urteilsgründen ableitbar ist und der Fehler den Verurteilten nicht verschlechtert.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 19. Januar 2023, Az: 63 KLs 24/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat Bestand, weil sich die ihr zugrundeliegenden Beträge dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Der dem Landgericht bei der Addition der Beträge unterlaufene Rechenfehler wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau