Revision verworfen; Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf 2 Jahre 9 Monate
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 175/24
- Datum
- 30.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR175.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann als unbegründet verworfen werden, wenn der Vorwurf verfahrens- oder rechtsfehlerfrei geprüft wurde und keine begründeten Rügen vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann trotz Verwerfung der Revision die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Strafzumessung ändern und die Gesamtfreiheitsstrafe herabsetzen, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen, wie sie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt sind.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
Der Tenor kann eine kombinerte Entscheidung enthalten: Verwerfung der Revision zusammen mit einer Änderung des Strafmaßes und Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 13. Dezember 2023, Az: 8 KLs 95/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi