Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist; Fristbeginn bei ergänzten abgekürzten Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 166/23
- Datum
- 18.04.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR166.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Revision gewährt werden, wenn die hierfür gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bei abgekürzten Urteilsgründen beginnt die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten beim erstinstanzlichen Gericht.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des gegebenenfalls ergänzten Urteils.
Für den Fristbeginn der Revisionsbegründung ist maßgeblich die Zustellung des (gegebenenfalls) ergänzten Urteils, nicht allein der Zugang ergänzter Gründe bei der Revisionsinstanz.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 9. Dezember 2022, Az: 501 KLs 21/21
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 9. Dezember 2022 gewährt.
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten beim Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit der Zustellung des gegebenenfalls ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 3 StR 601/08).
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi