Revision verworfen — Grenzwert der nicht-geringen Menge von GHB (200 g Na‑GHB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 166/20
- Datum
- 01.07.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:010720B6STR166.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung eines Grenzwerts für die "nicht geringe Menge" einer konkreten Betäubungsstoffform (hier Natrium‑γ‑Hydroxybutyrat) ist zulässig, wenn sie auf einer nachvollziehbaren, fachlich begründeten Würdigung beruht.
Gerichte dürfen sich bei der Festlegung von Grenzwerten für Betäubungsmittel an gut begründeten Entscheidungen sachverständig beratener Gerichte orientieren.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 13. Februar 2020, Az: 1102 Js 2342/19 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 - [574] 1 OP Js 439/10 Ls Ns [47/11]; bestätigt durch KG, NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.
Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche