Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 155/23
- Datum
- 16.05.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:160523B6STR155.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, wenn die vorgebrachten Rügen die Feststellungen oder die rechtliche Bewertung der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft belegen; dadurch bleibt das Urteil der Vorinstanz bestehen.
Die Misshandlung von Schutzbefohlenen kann in mehreren tateinheitlichen Fällen verwirklicht sein; jede tateinheitliche Tat kann gesondert zur Verurteilung führen, sofern die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Wird eine Revision verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels regelmäßig vom Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 12. Dezember 2022, Az: 3 KLs 9/22
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Dezember 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau