Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen formfehlerhafter Einlegung per Fax nach § 32d StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 146/25
Datum
10.06.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR146.25.1
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht formgerecht nach § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument, sondern als Telefax übermittelt wurde. Ein Hinweis auf technische Übermittlungsprobleme fehlte, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionseinlegung ist grundsätzlich als elektronisches Dokument einzureichen; eine anderweitige Übermittlung erfüllt die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO nicht.

2

Eine Einlegung per Telefax ist nur dann als Ersatz zulässig, wenn die Einlegungsschrift einen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.

3

Fehlt die formgerechte elektronische Einlegung oder ein entsprechender technischer Hinweis, ist die Revision unzulässig und wird verworfen; dies kann zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts führen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 20. Dezember 2024, Az: 70 KLs 17/24

nachgehend BGH, 11. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

nachgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.

BartelFritscheDietsch
Tiemannvon Schmettau
Revision wegen formfehlerhafter Einlegung per Fax nach § 32d StPO verworfen — Themis