Revision verworfen; Prozesszinsen bei Adhäsionsverfahren ab 10.11.2023
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 128/24
- Datum
- 29.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR128.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Prozesszinsen für einen im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch beginnen mit dem Tag, der auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz insoweit berichtigen, dass der Beginn der Prozesszinsen korrigiert wird.
Bei Verwerfung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch die durch das Adhäsionsverfahren veranlassten besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Neben‑ bzw. Adhäsionsklägers.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. November 2023, Az: 2 Ks 3/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 10. November 2023 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren veranlassten besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 9. November 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 395/20).
Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi