Revision gegen Urteil des LG Berlin verworfen – Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/24
- Datum
- 07.05.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR98.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verurteilung kann auf die Bewertung einer DNA-Spur am Tatwerkzeug und aussagekräftiger Chatverläufe gestützt werden, sofern das Tatgericht dies umfassend und nachvollziehbar begründet.
Die Möglichkeit eines Alternativtäters ist vom Tatrichter zu prüfen; sie kann durch eine eingehende und rechtsfehlerfrei begründete Sachverhaltswürdigung ausgeschlossen werden.
Weiterer Erörterungsbedarf besteht nicht, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Indizien umfassend gewürdigt und in rechtlich tragender Weise dargelegt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 13. September 2023, Az: 518 KLs 15/23
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat sich aufgrund zahlreicher Beweismittel (insbesondere aussagekräftige DNA-Spur an der Tatwaffe, Chatverläufe) von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Die Möglichkeit eines Alternativtäters hat sie in den Blick genommen und mit eingehender, rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Weiterer Erörterungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Gericke Köhler Resch von Häfen Werner