Revision verworfen: Notwehrbehauptung und Beweiswürdigung (Verfolgen als Indiz)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 94/23
- Datum
- 09.05.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR94.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Gerichte können in der Beweiswürdigung auf allgemeine Lebenserfahrung Bezug nehmen; soweit Bedenken gegen einen solchen Erfahrungssatz bestehen, führt dies nicht zwingend zur Revisionsbegründung, wenn das Urteil auf sonstigen rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Zur Widerlegung einer behaupteten Notwehr kann das Verhalten des Beschuldigten nach dem angeblichen Angriff (z.B. das Verfolgen des Opfers) als Indiz dafür gewertet werden, dass kein vorheriger gefährlicher Angriff stattgefunden hat, sofern die Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 25. Oktober 2022, Az: 521 Ks 4/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zur Widerlegung der vom Angeklagten behaupteten Notwehrlage in der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, es entspreche „allgemeiner Lebenserfahrung“, dass ein zuvor Angegriffener froh sei, wenn sein Widersacher weglaufe und ihm so kein weiterer Übergriff drohe. Aus dem von Zeugen beobachteten Verfolgen des Opfers durch den Angeklagten hat es anschließend gefolgert, dass dies gegen den vom Angeklagten behaupteten vorherigen Angriff des Verletzten spreche.
Zwar bestehen Bedenken gegen einen etwaigen Erfahrungssatz dieser Art. Der Senat schließt angesichts der übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts aber aus, dass die Ablehnung der Notwehrlage auf der bezeichneten Wendung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner