Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Tragfähigkeit der Feststellungen zur Rückzahlungsvereinbarung durch Glaubhaftigkeit der Nebenkläger

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/23
Datum
25.04.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:250423B5STR8.23.0
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Streitgegenstand waren Feststellungen zum Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung. Das Landgericht hat diese tragfähig begründet, weil es von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger zum gesamten Tatgeschehen überzeugt war. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Zur tragfähigen Feststellung des Inhalts einer Rückzahlungsvereinbarung kann die Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger zum gesamten Tatgeschehen ausreichen.

3

Die Würdigung und Gewichtung von Zeugenaussagen durch das Tatgericht bleibt für die revisionsrechtliche Prüfung verbindlich, soweit sie nicht auf willkürlichen Erwägungen beruht.

4

Bei Zurückweisung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen der Nebenkläger sind zu ersetzen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 28. Juli 2022, Az: 3 KLs 779 Js 26065/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen zum Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung hat die Strafkammer dadurch tragfähig belegt, indem sie von der „Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger hinsichtlich des gesamten Tatgeschehens“ überzeugt gewesen ist (UA S. 20).

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen

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