Revision verworfen; Urteil insoweit berichtigt – Einziehung €37.365 als Gesamtschuldnerhaftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 75/24
- Datum
- 13.03.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:130324B5STR75.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren das Urteil unter Maßgabe abändern, soweit sich aus der Nachprüfung eine Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung ergibt.
Ein Einziehungsbeschluss kann im Revisionsverfahren dahingehend berichtigt werden, dass die Haftung für einen konkret bestimmten Einziehungsbetrag als gesamtschuldnerisch festgestellt wird, wenn Tatsachen und rechtliche Wertungen dies rechtfertigen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 16. November 2023, Az: 7 KLs 713 Js 2123/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Einziehungsbetrages in Höhe von 37.365 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch