Abgabe an 4. Strafsenat wegen Zuständigkeit nach Geschäftsverteilungsplan
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 750/24
- Datum
- 28.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR750.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für Revisionen beim Bundesgerichtshof richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Jahr, in dem die Sache anhängig wird.
Bei in Papierform geführten Akten ist für den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Eingang der Papierakten beim Bundesgerichtshof maßgeblich.
Wird eine Revisionssache erst in dem Jahr bei dem Bundesgerichtshof anhängig, für das ein geänderter Geschäftsverteilungsplan gilt, ist die Zuweisung der Sache nach diesem geänderten Plan vorzunehmen.
Ist ein Senat nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig, ist die Sache an den zuständigen Senat abzugeben bzw. weiterzuleiten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 17. September 2024, Az: 5 KLs 11/23
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |