Abgabe an 4. Strafsenat wegen Geschäftsverteilungsplan und Eingang der Papierakten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 749/24
- Datum
- 28.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR749.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit der Strafsenate am Bundesgerichtshof richtet sich nach dem jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan für das Jahr, in dem die Revisionssache anhängig wird.
Das Anhängigwerden einer Revisionssache bei Führung der Akten in Papierform bemisst sich nach dem tatsächlichen Eingang der Papierakten beim BGH.
Wird eine Revisionssache einem nicht zuständigen Senat vorgelegt, ist dieser verpflichtet, die Sache zuständigkeitshalber an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat abzugeben.
Die Frage, welches Kalenderjahr für die Zuweisung maßgeblich ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Anhängigwerdens beim BGH; bei Papierakten ist hierfür der Eingang der Papierakten ausschlaggebend.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 17. Juni 2024, Az: 6 KLs 19/23
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | von Häfen |