Revision im Totschlagsverfahren: BAK‑Berechnung und Schuldfähigkeit bei Alkoholabbauannahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/13
- Datum
- 10.04.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist die für den Angeklagten ungünstigste, also maximale Blutalkoholkonzentration (BAK), zu ermitteln.
Die Annahme eines niedrigeren stündlichen Alkoholabbaus zugunsten des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die tatsächliche maximale BAK unterschätzt wird.
Die Feststellung der BAK kann sich aus den Trinkmengenaussagen des Beschuldigten ergeben, erfordert aber eine nachvollziehbare und rechnerisch überprüfbare Herleitung der Abbaugeschwindigkeit.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich auf die rechnerische Nachprüfbarkeit der zugrunde gelegten BAK‑Berechnung; ist diese zutreffend, ist die Revision unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 29. August 2012, Az: 601c Ks 6/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff ausgenommen sein soll.
Im Übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2013:
Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklagten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 5 StR 431/91; Beschluss vom 9. April 1992 – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.
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