Revision gegen Urteil des LG Berlin I als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 701/24
- Datum
- 14.01.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR701.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Zur Begründung der Revision ist eine substantiiert vorgetragene Revisionsrechtfertigung erforderlich; fehlt eine solche Darlegung, rechtfertigt dies keine Änderung des Urteils.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Das Vorliegen eines nachgerichtlichen Schriftsatzes wird vom Senat zur Kenntnis genommen; ohne darlegungsrelevante neue Rechts- oder Tatsachenhinweise ändert dies jedoch nichts am Ergebnis der Nachprüfung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 21. Juni 2024, Az: 503 KLs 24/23
vorgehend BGH, 26. Oktober 2023, Az: 5 StR 257/23, Urteil
vorgehend LG Berlin, 30. September 2022, Az: 547/544 KLs 1/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schriftsatz von Rechtsanwalt D. vom 13. Januar 2025 lag dem Senat zur Beratung vor.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner