Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Aufklärungsrüge und Einwendungen zu §46a StGB unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 687/25
Datum
23.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230426B5STR687.25.0
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wird vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat bezweifelt die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge, weil das Revisionsvorbringen keine bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache enthält. Ungeachtet dessen ist die Rüge in der Sache ohne Erfolg. Einwendungen gegen die Beweiswürdigung zu §46a StGB greifen nicht durch; vermisste Feststellungen wurden nicht durch eine Verfahrensrüge geltend gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Rüge bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigt.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nur dann zulässig, wenn aus dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache unmittelbar hervorgeht; fehlt dies, bestehen Zulässigkeitsbedenken.

3

Selbst bei Zulässigkeit ist eine Aufklärungsrüge unbegründet, sofern das Revisionsvorbringen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine neue Aufklärung oder eine abweichende Beweiswürdigung bietet.

4

Beanstandungen der Beweiswürdigung zum Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach § 46a StGB sind nur überprüfbar, wenn der Beschwerdeführer die vermissten Feststellungen als Verfahrensrüge erhoben hat oder konkrete Verfahrensfehler dargelegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 3. Juli 2025, Az: 632 KLs 1/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen jedenfalls im Hinblick darauf, dass sich dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache nicht unmittelbar entnehmen lässt. Ungeachtet dessen kann die Rüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung zum Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach § 46a StGB greifen nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer hierzu Feststellungen vermisst, hat er eine Verfahrensrüge nicht erhoben.

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen

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