Revision zu Vergewaltigungsurteil: Verwerfung als unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 685/25
- Datum
- 07.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070426B5STR685.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn konkrete Rechtsfehler aufgezeigt werden; pauschale Angriffe auf die freie Beweiswürdigung genügen nicht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Rüge wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (z. B. § 261 StPO) ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, welches konkrete Verhalten des Gerichts beanstandet wird.
Das Unterlassen ausdrücklich formulierter Ausführungen zu bestimmten außerprozessualen Erklärungen (z. B. eidesstattliche Versicherungen) begründet nicht automatisch einen Erörterungsmangel, sofern keine zulässige und substantiiert erhobene Verfahrensrüge vorliegt.
Aus pauschalen Formulierungen des Urteils (etwa ‚in Übereinstimmung mit früheren Vernehmungen‘) lässt sich nicht ohne Weiteres auf mehrfache polizeiliche Vernehmungen schließen; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 24. Juli 2025, Az: 624 KLs 4/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des § 261 StPO, mit der er beanstandet, die Strafkammer habe die in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt, bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht ersichtlich ist, welches Verhalten des Landgerichts der Beschwerdeführer konkret beanstandet. Deswegen kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht prüfen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Beweistatsachen sich der Strafkammer eine (weitergehende) Erörterung der Beweismittel hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 28; vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21 Rn. 50). Der Sache nach erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, mit denen jedoch keine Rechtsfehler aufgezeigt werden.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Das Landgericht hat sich mit den erstmals in der Hauptverhandlung von der Nebenklägerin mitgeteilten weiteren Vorkommnissen, namentlich den zwei Vorfällen, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes zum Sex gedrängt habe, auseinandergesetzt.
Ein Erörterungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass das Urteil keine Ausführungen zum Inhalt der im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens von der Nebenklägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2024 enthält. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden.
Schließlich lassen die Urteilsgründe keine Rückschlüsse auf mehrfache polizeiliche Vernehmungen der Nebenklägerin zu. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums zwischen der erstmaligen Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im Oktober 2024 und der im Urteil dargestellten polizeilichen Vernehmung am 5. November 2024 drängt sich dies auch nicht auf. Aus der Formulierung, die Nebenklägerin habe das Kerngeschehen „in Übereinstimmung mit früheren Vernehmungen“ geschildert, ergibt sich nichts anderes. Denn wie der „Gesamtwürdigung“ des Landgerichts zu entnehmen ist, hat es dabei alle „polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen“ gemeint.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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