Revision verworfen: Ablehnung aussagepsychologischer und psychiatrischer Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 67/24
- Datum
- 18.06.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR67.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung aussagepsychologischer oder psychiatrischer Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn die gerichtliche eigene Sachkunde zur verlässlichen Würdigung der Zeugenaussage nicht ausreicht.
Ein psychiatrisches Gutachten zur Diagnosestellung setzt voraus, dass dem Sachverständigen konkrete und aussagekräftige Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, anhand derer eine fundierte Diagnose möglich ist.
Die Ablehnung eines Gutachterantrags ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht seine eigene unzureichende Sachkunde zur Beurteilung der Beweislage nicht erkennen ließ oder die Voraussetzungen für eine ärztlich-psychiatrische Begutachtung vorlagen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein revisionsrechtlicher Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegt; in diesem Fall trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2023, Az: 604 Ks 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers und eines psychiatrischen Gutachtens über seine Aussagetüchtigkeit und ferner gegen die Ablehnung eines weiteren Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu einer beim Nebenkläger zu diagnostizierenden Schizophrenie wendet, zeigt der Revisionsvortrag keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte die Strafkammer hier von einer ausreichenden eigenen Sachkunde zur Würdigung der Aussage des Nebenklägers ausgehen (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 244 Rn. 74 ff. mwN). Zudem hat sie rechtsfehlerfrei angenommen, dass einem psychiatrischen Sachverständigen unter den hier gegebenen Umständen die Anknüpfungstatsachen für die Diagnose einer bestimmten psychischen Erkrankung nicht hätten verschafft werden können.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner